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Beamte / Selbstständige

Rentenlücke für Selbstständige

Die meisten Selbstständigen in Deutschland sind NICHT in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ohne eigene Vorsorge kann die Renten-Lücke 100% des Bedarfs betragen. Hier eine neutrale Übersicht zu den wichtigsten Optionen.

Datenquelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV) und SGB VI §§ 63–68, § 77, § 235, § 255e, § 56. Rentenpaket 2025. Besteuerung nach § 22 EStG (Kohortenprinzip). Zuletzt geprüft: . Verbindlich ist ausschließlich die persönliche DRV-Rentenauskunft.

Information, keine Anlageberatung

Diese Inhalte dienen ausschließlich der Information und stellen keine Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG dar. Vergangene Wertentwicklung ist kein zuverlässiger Indikator für die Zukunft. Für individuelle Entscheidungen empfehlen wir einen unabhängigen Honorarberater (kein Provisionsberater). Mehr Details →

Wer ist pflichtversichert?

Bestimmte Selbstständigen-Gruppen sind kraft Gesetzes pflichtversichert: Handwerker (in zulassungspflichtigen Gewerken), Hebammen, Künstler/Publizisten (über KSK), bestimmte Lehrer, Hausgewerbetreibende. Alle anderen sind FREIWILLIG dabei — oder eben nicht.

Optionen für Selbstständige

  • Freiwillige Beiträge in DRV: Mindestbeitrag 2026 112,16 €/Monat, Höchstbeitrag 1.571,70 € (18,6 % der BBG). Wartezeit-Aufbau, Anwartschaft auf EM-Rente.
  • Rürup (Basisrente): Bis 30.826 € (2026) Sonderausgabenabzug. Auszahlung wie gesetzliche Rente nach Kohortenprinzip.
  • Privat (ETF, Fonds, Immobilien): Maximale Flexibilität, keine Förderung, eigenes Risiko.
  • Versorgungswerk (Freiberufler): Pflicht für verkammerte Berufe — siehe nächster Abschnitt.

Berufsgenossenschaft + KSK

Künstler/Publizisten können sich über die Künstlersozialkasse (KSK) rentenversichern — die Hälfte der Beiträge wird subventioniert. Wichtige Option für Solo-Selbstständige im Kreativ-Bereich.

Freiberufler: Versorgungswerk statt Deutsche Rentenversicherung

Ärztinnen, Zahnärzte, Apotheker, Tierärztinnen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und weitere verkammerte Berufe sind über ihre Kammer Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. Die Werke sind je Beruf und meist je Bundesland organisiert und haben eigene Satzungen für Beiträge und Leistungen.

  • Befreiung von der DRV: Angestellte Kammermitglieder können sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Befreiung wirkt ab Beschäftigungsbeginn nur, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird — sonst erst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
  • Beiträge: einkommensbezogen bis zur Beitragsbemessungsgrenze; daraus finanziert das Werk Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen.
  • Steuer: Renten aus Versorgungswerken werden wie die gesetzliche Rente nach dem Kohortenprinzip besteuert (§ 22 Nr. 1 EStG) — bei Rentenbeginn 2026 zu 84 %.
  • Krankenversicherung im Alter: separat klären — viele Freiberufler sind privat versichert, die Beiträge laufen dann im Alter unabhängig von der Rente weiter.
  • Unterschied zur DRV: Leistungen und Anpassungen richten sich nach der Finanzlage des jeweiligen Werks und seiner Satzung, nicht nach der Rentenformel. Für eine Rentenlücken-Rechnung brauchst du deshalb die Leistungsmitteilung deines Versorgungswerks — der Rentenlücke-Rechner bildet nur die gesetzliche Rente ab.

Information, keine Anlageberatung

Diese Inhalte dienen ausschließlich der Information und stellen keine Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG dar. Vergangene Wertentwicklung ist kein zuverlässiger Indikator für die Zukunft. Für individuelle Entscheidungen empfehlen wir einen unabhängigen Honorarberater (kein Provisionsberater). Mehr Details →

Häufige Fragen