Realität & Aufklärung
Rentenbesteuerung 2026: 84 % der Rente sind steuerpflichtig
Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 % seiner gesetzlichen Rente; 16 % bleiben als Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei — als fester Euro-Betrag. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von der Rentenhöhe ab. Hier die Regeln nach § 22 EStG und die Rechnung für fünf Rentenhöhen.
Datenquelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV) und SGB VI §§ 63–68, § 77, § 235, § 255e, § 56. Rentenpaket 2025. Besteuerung nach § 22 EStG (Kohortenprinzip). Zuletzt geprüft: . Verbindlich ist ausschließlich die persönliche DRV-Rentenauskunft.
Rentenbeginn 2026
84 %
der Rente sind steuerpflichtig. 16 % Rentenfreibetrag bleiben lebenslang steuerfrei — der Euro-Betrag wird für das Jahr nach Rentenbeginn festgelegt und danach nicht mehr erhöht.
Das Kohortenprinzip (§ 22 EStG)
Seit 2005 werden Renten schrittweise nachgelagert besteuert. Maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns: Bis 2020 stieg der Besteuerungsanteil um 2 Prozentpunkte pro Jahrgang, danach um 1 Punkt. Seit dem Wachstumschancengesetz steigt er ab Rentenbeginn 2023 nur noch um 0,5 Punkte pro Jahr — volle Besteuerung erst für Rentenbeginn ab 2058 statt wie früher geplant 2040. Das gilt für die gesetzliche Rente, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, der landwirtschaftlichen Alterskasse und Rürup-Renten.
| Rentenbeginn | steuerpflichtig | Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| 2005 | 50 % | 50 % |
| 2020 | 80 % | 20 % |
| 2022 | 82 % | 18 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83 % | 17 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84 % | 16 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2030 | 86 % | 14 % |
| 2035 | 88,5 % | 11,5 % |
| 2040 | 91 % | 9 % |
| 2050 | 96 % | 4 % |
| 2058 | 100 % | 0 % |
Quelle: gesetze-im-internet.de/estg/__22.html, geprüft am 26.10.2026.
Rechenbeispiel: fünf Rentenhöhen bei Rentenbeginn 2026
| Rente brutto/Monat | steuerpflichtig/Jahr | Freibetrag/Jahr | zu versteuern/Jahr | Steuer/Monat | Rente netto/Monat |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.000 € | 10.080 € | 1.920 € | 8.460 € | 0 € | 877 € |
| 1.500 € | 15.120 € | 2.880 € | 12.759 € | 5 € | 1.310 € |
| 1.913 € | 19.287 € | 3.672 € | 16.314 € | 58 € | 1.619 € |
| 2.500 € | 25.200 € | 4.800 € | 21.357 € | 159 € | 2.032 € |
| 3.000 € | 30.240 € | 5.760 € | 25.656 € | 252 € | 2.377 € |
Vom steuerpflichtigen Teil gehen noch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € (§ 9a EStG), der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Erst was danach über dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt, wird besteuert. Eine Rente von 1.000 € bleibt deshalb steuerfrei, bei der Standardrente von 1.913 € fallen rund 58 € im Monat an.
Der feste Freibetrag — warum der Steueranteil wächst
Der Rentenfreibetrag wird als Euro-Betrag festgeschrieben; regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung (§ 22 EStG). Jede Erhöhung ist also voll steuerpflichtig. Beispiel Standardrente: Der Freibetrag liegt bei rund 3.674 € im Jahr. Steigt die Rente zehn Jahre lang um je 2 %, sind danach effektiv 86,9 % statt 84 % der Rente steuerpflichtig.
Praktische Folgen
- Liegen die Einkünfte über dem Grundfreibetrag, ist in der Regel eine Steuererklärung nötig.
- Weitere Einkünfte (Vermietung, Betriebsrente, Riester) addieren sich und erhöhen den Steuersatz auf die gesamte Rente.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern das zu versteuernde Einkommen — im Rechenbeispiel bereits berücksichtigt.