Beamte / Selbstständige
Rentenlücke bei Soldaten — SaZ und Berufssoldaten
Soldaten der Bundeswehr haben besondere Renten-Konstellationen. Soldaten auf Zeit (SaZ) erhalten Übergangsgebührnisse, Berufssoldaten Pensionsanspruch. Die Lücke entsteht oft im Übergang in den zivilen Arbeitsmarkt.
Datenquelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV) und SGB VI §§ 63–68, § 77, § 235, § 255e, § 56. Rentenpaket II 2024. Besteuerung nach § 22 EStG (Kohortenprinzip). Stand: April 2026. Verbindlich ist ausschließlich die persönliche DRV-Rentenauskunft.
Soldaten auf Zeit (SaZ)
Verpflichtungszeit i.d.R. 4–13 Jahre (SaZ4 bis SaZ13). Während der Dienstzeit: keine RV-Beiträge. Nach Ende: Nachversicherung in der gesetzlichen Rente (DRV) für die gesamte Dienstzeit.
Übergangsgebührnisse: 75% des letzten Gehalts für eine Übergangszeit (3–60 Monate, je nach Verpflichtungsdauer). Plus Berufsförderungsdienst (BFD) für berufliche Weiterbildung.
Berufssoldaten
Wie Beamte: Pensionsanspruch nach SVG (Soldatenversorgungsgesetz). Versorgungssatz bis 71,75% nach 40 Dienstjahren. Pensionsalter: variiert nach Dienstgrad — Mannschaften 55, Offiziere 62, Generale später. Vorzeitige Pensionierung möglich.
Typische Lücken
- SaZ-Soldaten: nach Übergangszeit oft jahrelang im neuen Beruf, niedrige EP
- Berufssoldaten: frühe Pensionierung mit Abschlägen
- Ehepartner: schwer EP aufzubauen wegen häufiger Versetzungen
- Wehrdienst-Beschädigte: zusätzliche Versorgung nach SVG, aber komplexes Antragswesen