Spezialfälle
Witwenrente — 55% große, 25% kleine
Die Witwen-/Witwerrente ist eine Hinterbliebenen-Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ersetzt nur teilweise den Verlust und wird bei eigenem Einkommen gekürzt.
Datenquelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV) und SGB VI §§ 63–68, § 77, § 235, § 255e, § 56. Rentenpaket II 2024. Besteuerung nach § 22 EStG (Kohortenprinzip). Stand: April 2026. Verbindlich ist ausschließlich die persönliche DRV-Rentenauskunft.
Die zwei Varianten
Große Witwenrente
Rentenartfaktor 0,55
Voraussetzung: 47+ Jahre alt ODER eigene EM-Rente ODER minderjähriges Kind im Haushalt. 55% des Anspruchs des Verstorbenen.
Kleine Witwenrente
Rentenartfaktor 0,25
25% des Anspruchs. Maximal 24 Monate. Greift bei jüngeren Hinterbliebenen ohne Kinder/EM.
Beispielrechnung
Verstorbener mit 45 EP × 42,52 € = 1.913 € Standardrente. Witwe (große Witwenrente): 1.913 × 0,55 = 1.052 € Brutto-Witwenrente. Davon noch KVdR + Pflegeversicherung + Steuer ab. Netto ca. 800–900 €.
Anrechnung eigenen Einkommens
Eigenes Erwerbs- und Vermögenseinkommen wird auf die Witwenrente angerechnet, soweit es einen Freibetrag übersteigt (2026 ca. 1.115 €/Monat West/Ost). 40% des darüber liegenden Einkommens werden abgezogen. Eigene gesetzliche Rente zählt mit.
Sterbevierteljahr
In den ersten 3 Monaten nach dem Tod wird die volle Rente des Verstorbenen gezahlt — als Übergangsleistung, ohne Anrechnung. Danach greift die normale Witwenrenten-Berechnung.